Was ist erlaubt — A

Auch in Öster­reich wer­den im Straf­recht nur sexu­ell aus­ge­rich­te­te Hand­lun­gen als Straf­ta­ten dekla­riert. Das Straf­recht kann also bei natu­ris­ti­schen Akti­vi­tä­ten nicht zur Anwen­dung kom­men.

Auch das Eigen­tums­recht macht in Öster­reich eine ähn­li­che Aus­sa­ge wie in Deutsch­land: Der Eigen­tü­mer ent­schei­det allein dar­über, wie er die Lie­gen­schaft gebrau­chen will.

Das Ver­hal­ten in der Öffent­lich­keit wird durch das Poli­zei­recht gere­gelt:
Das Sicher­heits­po­li­zei-Gesetz betrifft die öffent­li­che Sicher­heit.
Die Lan­des-Poli­zei­ge­set­ze betref­fen die öffent­li­che Ord­nung.
In den ein­zel­nen Län­dern Öster­reichs gel­ten also von Land zu Land unter­schied­li­che Rege­lun­gen, wenn es auch vie­le Über­schnei­dun­gen gibt.

Rele­van­te Begrif­fe sind hier
· der Öffent­li­che Anstand, der ver­letzt wird durch Ver­stoß gegen die all­ge­mein aner­kann­ten Grund­sät­ze der Schick­lich­keit in der Öffent­lich­keit
· unge­bühr­li­cher öffent­li­cher Lärm
· Ani­mie­rung zu Hand­lung oder Dul­dung von Hand­lun­gen der sexu­el­le Sphä­re
· unzu­mut­ba­re Beläs­ti­gung beim Zugang oder der Nut­zung öffent­li­cher Ein­rich­tun­gen
· unzu­mut­ba­re Beläs­ti­gung
In Hin­blick auf Nackt­wan­de­run­gen ist hier der 1. Punkt beson­ders zu unter­su­chen, zumal er die “all­ge­mein aner­kann­ten Grund­sät­ze der Schick­lich­keit” refe­ren­ziert, die sicher auch in Öster­reich dem Wan­del der Zeit unter­lie­gen und daher stets zeit­nah zu hin­ter­fra­gen sein wird.

Die rele­van­ten Begrif­fe des öster­rei­chi­schen Poli­zei­rechts ins­ge­samt sind also
· Stö­rung der öffent­li­chen Ord­nung
· Erre­gung eines berech­tig­ten Ärger­nis­ses
· Ver­let­zung des öffent­li­chen Anstan­des
· Unzu­mut­ba­re Beläs­ti­gung
Beach­tens­wert bleibt, dass die­se Begrif­fe z. T. paar­wei­se im Gesetz genannt wer­den, also bei­de erfüllt sein müs­sen, damit der ent­spre­chen­de Para­graph ange­wandt wer­den kann:
§ 81 SPG: Wer durch ein Ver­hal­ten, das geeig­net ist, berech­tig­tes Ärger­nis zu erre­gen, die öffent­li­che Ord­nung stört,…

Als “Ord­nungs­stö­rung” wird bereits lau­tes Schrei­en, Schimp­fen und Ran­da­lie­ren oder das Betre­ten einer Park­bank mit Stra­ßen­schu­hen gewer­tet. Ob die Ein­ord­nung des Nackt­wan­derns in die­se Kate­go­rie erfol­gen kann, lässt sich nicht gesi­chert ablei­ten.

Das Delikt “Berech­tig­tes Ärger­nis” wird in ver­schie­de­nen Zusam­men­hän­gen sehr unter­schied­lich ver­wen­det, ist seit sei­ner (Neu-) Ein­füh­rung umstrit­ten und wird hef­tig dis­ku­tiert. Die Ein­ord­nung des Nackt­wan­derns in die­se Kate­go­rie erscheint als mög­lich.

Auf “Ver­let­zung des öffent­li­chen Anstands” wird bereits bei Baga­tel­len erkannt, z. B. der lie­gen­den Nut­zung einer Park­bank — so dass ande­re an der gemein­sa­men Park­bank-Nut­zung gehin­dert wer­den. Dass die Ein­ord­nung des Nackt­wan­derns in die­se Kate­go­rie erfol­gen kann, erscheint durch­aus als mög­lich.

Das Delikt “Unzu­mut­ba­re Beläs­ti­gung” betrifft vor­wie­gend Immis­sio­nen von Lärm oder Geruch sowie Schad­stof­fen wie Rauch oder Ruß. Die Ein­ord­nung des Nackt­wan­derns in die­se Kate­go­rie ist daher nicht zu erwar­ten.

Der Blick in die juris­ti­sche Pra­xis Öster­reichs ermög­licht also kei­ne kla­re Aus­sa­ge dar­über, wie ein­fa­che Nackt­heit wie beim Nackt­wan­dern oder Nackt­sport juris­tisch ein­ge­ord­net wer­den könn­te. Wahr­schein­lich liegt das auch dar­an, dass in Öster­reich (außer der NEWT für eine Woche in den Alpen) kaum Nackt­wan­de­run­gen bekannt sind und es daher prak­tisch kei­ne Refe­renz-Fäl­le gibt. Bei den NEWT gab es zwar auch bereits Poli­zei-Kon­tak­te, die aber stets Tole­rie­rung der Nackt­wan­de­rer durch die Poli­zis­ten brach­ten.