Was ist erlaubt — NL

Niederländisches StrafrechtIn den Nie­der­lan­den ist die juris­ti­sche Lage nur unwe­sent­lich anders als in Deutsch­land. Es greift in den Nie­der­lan­den beim nack­ten Auf­ent­halt im öffent­li­chen Bereich Arti­kel 430a des II. Titels (Zuwi­der­hand­lung gegen die öffent­li­che Ord­nung) des 3. Buches (Ver­stö­ße) des Straf­ge­setz­buchs. Die­ses Gesetz sieht eine Geld­stra­fe von höchs­tens 450 Euro vor, falls sich jemand, so das Gesetz, „außer­halb jener Berei­che, die von der betref­fen­den Kom­mu­ne zur unbe­klei­de­ten öffent­li­chen Erho­lung aus­ge­wie­sen sind, an einem für den öffent­li­chen Ver­kehr bestimm­ten, für den Zweck der unbe­klei­de­ten Erho­lung unge­eig­ne­ten Ort unbe­klei­det auf­hält“. Laut Urteil vom 11. Juli 2014 des Gerichts­ho­fes zu Den Haag in der Delft­se-Hout-Sache müss­te die betref­fen­de Stel­le jedoch schon „sehr offen­kun­dig unge­eig­net“ sein, und somit gilt die kom­mu­na­le Aus­wei­sung von geeig­ne­ten Berei­chen fak­tisch nicht län­ger als Kri­te­ri­um. Ähn­li­ches geht auch aus einem wei­te­ren, aktu­el­le­ren Urteil eines ande­ren Gerichts vom 23. Janu­ar 2017 zum nack­ten Wan­dern im Natur­ge­biet „Hors­t­erwold“ in der Pro­vinz Flevo­land her­vor.

Fol­ge­run­gen: Alles in allem bedeu­tet dies, dass du, wenn du nackt wan­dern oder Sport trei­ben willst, letzt­end­lich davon abhän­gig bist, was die Gerich­te ent­schei­den bzw. ent­schie­den haben. Hast du dich „nor­mal“ ver­hal­ten, wird das Gericht nor­ma­ler­wei­se ein für dich güns­ti­ges Urteil abge­ben — es sei denn, du hast dich z.‍B. mit­ten in der Stadt nackig gemacht.

Soll­te die Poli­zei oder ein Beam­ter der Forst­ver­wal­tung („Staats­bos­be­heer“) den­noch ein Buß­geld aus­stel­len (wol­len), weil du nackt im Wald unter­wegs bist oder dich irgend­wo an einem ruhi­gen Ort ohne Klei­dung sonnst, dann ist es emp­feh­lens­wert, die­ses Buß­geld nicht zu zah­len — denn damit wür­dest du dein angeb­li­ches Fehl­ver­hal­ten aner­ken­nen — und es auf eine Vor­la­dung ankom­men zu las­sen. Die Juris­pru­denz hat gezeigt, dass in sol­chen Fäl­len der Staats­an­walt in der Regel über­haupt kein Straf­ver­fah­ren ein­lei­ten und also kein Gericht anru­fen wird. In vie­len Fäl­len wird auch der nie­der­län­di­sche Natu­ris­ten­ver­band ⤷ „NFN Open en Bloot“ (Spra­che: NL) bereit sein, dich zu bera­ten.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: ⤷ artikel430a.nl (Spra­che: NL)
Quel­le: natury.nl